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Google Analytics:
Prüfen Sie Ihren Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung!

Google Analytics ist ein nützliches Tool, mit dem Sie den Traffic auf Ihrer Website analysieren können. Viele Webmaster wenden es an, im Businessbereich gilt es als unverzichtbar. Wer Google Analytics in Deutschland rechtskonform einsetzen möchte, muss einen speziellen Vertrag mit Google unterzeichnen. Ein kürzlich ergangenes EuGH-Urteil macht möglicherweise eine Erneuerung dieses Vertrags notwendig.

Google Analytics ist ein nützliches Tool, mit dem Sie den Traffic auf Ihrer Website analysieren können. Viele Webmaster wenden es an, im Businessbereich gilt es als unverzichtbar. Wer Google Analytics in Deutschland rechtskonform einsetzen möchte, muss einen speziellen Vertrag mit Google unterzeichnen. Ein kürzlich ergangenes EuGH-Urteil macht möglicherweise eine Erneuerung dieses Vertrags notwendig.

Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung

Bei dieser Vereinbarung mit Google handelt es sich um einen sogenannten „Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung“. Dieser ist notwendig, um in Deutschland Google Analytics gesetzeskonform einsetzen zu können. Der Vertrag ist online frei erhältlich, für den Abschluss muss er mit der Briefpost an Googles Europazentrale in Dublin geschickt werden. Der Vertrag basierte in seiner bisherigen Fassung auf dem „Safe Harbor“-Abkommen zwischen den USA und der Europäischen Union. Der EUGH hat nun entschieden, dass dieses Abkommen nichtig ist. Das bedeutet, dass Altverträge mit Abschluss bis zum 30.09.2016 jetzt möglicherweise hinfällig sind. Betroffene Webmaster sollten mit Google einen neuen Vertrag abschließen, wenn sie Google Analytics in Deutschland weiter rechtskonform nutzen möchten.

Neuabschluss der Vereinbarung mit Google

Es ging bei dem „Safe Harbor“-Abkommen um die Einhaltung von Datenschutzrichtlinien nach EU-Recht durch außereuropäische Unternehmen wie Google. Seit der EuGH-Entscheidung vom vergangenen Herbst ist eine Datenverarbeitung auf der Grundlage dieses Abkommens nicht mehr rechtskonform mit den EU-Datenschutzrichtlinien. Deutsche Behörden reagierten dementsprechend. So entfernte der Hamburger Datenschutzbeauftragte aus diesem Grund seine Hilfestellung auf der eigenen Website für die Nutzung des Google Analytics Tools. Es sollten neue Verhandlungen mit Google geführt werden, doch der Konzern hat seinerseits reagiert und für seine deutschen Kunden einen neuen Vertrag für die Auftragsdatenverarbeitung bereitgestellt. Dieser ist unter dem folgenden Link abrufbar:
https://static.googleusercontent.com/media/www.google.de/de/de/analytics/terms/de.pdf

Das neue Vertragsdokument enthält nicht mehr den ursprünglichen Verweis auf das „Safe Harbor“-Abkommen (siehe Punkt 4.7). Google trat bereits im September 2016 dem neuen „Privacy Shield Framework“ bei und kann nun wieder eine EU-rechtskonforme Datenverarbeitung gewährleisten. Auch dieses Mal muss das bereitgestellte Dokument ausgedruckt, ausgefüllt und mit der Post an die irische Kontaktanschrift von Google geschickt werden.