Der Schutz persönlicher Daten ist eine der wichtigsten Angelegenheiten unserer Zeit. Gerade im Zeitalter des Internets lässt es sich kaum noch vermeiden, dass man Daten von sich preisgibt, zugleich möchte man diese aber gut geschützt wissen. Insbesondere sensible Daten haben in den falschen Händen nichts zu suchen.
Bevor am 26. Mai 2018 die Datenschutzgrundverordnung (kurz „DSGVO“) in Kraft trat, galt die EU-Richtlinie 95/46/EG aus dem Jahr 1995. Seit damals hat sich bekanntlich viel getan und daher wurde es Zeit für eine Anpassung.
Mit dem Inkrafttreten der DSGVO wurden die Regelungen bezüglich des Schutzes personenbezogener Daten europaweit vereinheitlicht. Im Vergleich mit der Richtlinie 95/46/EG hat sie vor allem Präzisierungen der Grundsätze des Datenschutzes gebracht. Außerdem verbietet sie die früher übliche Ablehnung eines Datenaustauschs mit anderen Mitgliedsstaaten auf Grund der unterschiedlichen Datenschutzgesetzeslage (Art.1 Abs. 3 DSGVO).
Eine der drastischsten Änderungen war jedoch die Erhöhung des Bemessungsrahmens für Bußgelder zur Ahndung von Verstößen gegen die neue Datenschutzverordnung. Wo zuvor das deutsche BDSG einen maximalen Bußgeldbetrag von 300.000 Euro vorgesehen hatte, gilt nun ein Maximalbetrag von 20 Millionen Euro, beziehungsweise von 4 % des weltweiten Jahresumsatzes. Diese Regelung lässt ganz klar den Schluss zu, dass sie vor allem darauf abzielt Datenschutzverstöße durch Großkonzerne zu verhindern und zu ahnden.
Rollt die Abmahnwelle an?
Wie die Internet World berichtet, wurden bisher wurden über 200.000 Verstöße gegen die DSGVO gemeldet. In dieser Zahl sind 65.000 Selbstanzeigen von Firmen enthalten, deren Datenschutzbeauftragte Datenlecks entdeckt haben. Beschwerden gegen eigentliche Verstöße gegen die Verordnung wurden aber immerhin noch 95.000 eingebracht. 52 % der Verfahren sollen bereits abgeschlossen sein.
Und wie ist das mit den erhöhten Bußgeldern? Laut dem letzten Bericht des Europäischen Datenschutzausschusses wurden bisher knapp 56 Millionen Euro an Bußgeldern verhängt. Ganze 50 Millionen davon entfallen allein auf Google, das von der französischen Datenschutzbehörde für unzureichende Anwendung der DSGVO bestraft wurde.
Auf einen Verstoß gegen die Regelungen der DSGVO sollte man es nicht ankommen lassen – man sollte bedenken, dass auch Mitbewerber eine kostenpflichtige Abmahnung aussprechen können, wenn der eigene Datenschutz nicht richtig umgesetzt ist. Und wenn ein eigener Verstoß öffentlich wird, geht dieser nicht selten mit einem Vertrauensverlust gegenüber den eigenen Kunden einher.